Kurzarbeit



§ 95 SGB III beinhaltet die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld bzw. in der Schlechtwetter-Zeit im Baugewerbe den Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld. Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit an und reicht die Leistungsanträge für die Erstattung des Kurzarbeitergeldes ein. Ein schneller und präziser Antrag garantiert eine kurzfristige Erstattung des durch den Arbeitgeber verauslagten Geldbetrages.

Als Spezialist für Baulohn, übernehmen wir in jeden Winter die Berechnung des Saison-Kurzarbeitergeldes. Mit unseren Erfahrungen stehen wir Ihnen auch gerne bei der sofortigen Einführung von Kurzarbeit zur Seite:

  • Anzeige auf Arbeitsausfall

  • Vereinbarung für Kurzarbeit

  • Rechtlicher Rahmen

  • Leistungserfassung

  • Einreichen der Leistungsanträge bis zur Auszahlung der KuG

  • Unser Service erstreckt sich bis zur Abschlussprüfung durch die Agentur

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